AGB

I. GELTUNGSBEREICH

Die Julius Fritsche GmbH Salzburg, im Folgenden „Fritsche“ genannt, schließt Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung von Fritsche.

 

II. ANGEBOTE UND AUFTRÄGE

Sämtliche Angebote von Fritsche sind freibleibend und unverbindlich. Fritsche hat 4 Wochen Zeit, Anbote anzunehmen. Aufträge oder Anbote werden von Fritsche durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Erfüllung angenommen. Vertragsgrundlage ist die Auftragsbestätigung, bei Annahme durch Erfüllung der Lieferschein. Für die Richtigkeit des Auftrages, für Fehler und Ungenauigkeiten in den Aufträgen, für Übertragungsfehler oder Verständnisabweichungen, auch für zur Verfügung gestellte Informationen wie etwa Ausschreibungsunterlagen haftet der Besteller.

 

III. TECHNISCHE ANGABEN/TOLERANZEN

Sämtliche Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Der Besteller nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Fritsche selbst keine Glaswaren herstellt oder bearbeitet sondern nur weiterverkauft. Die Haftung dafür, dass die Bestellung technisch/statisch etc. richtig ist, liegt daher ausschließlich beim Besteller. Fritsche ist somit an die Vorgaben der jeweils eigenen Lieferanten gebunden. Die vom Hersteller festgesetzte Abweichungsbandbreite/Toleranz (wie u.a. Bohrung, Dicke, Maße) wird vom Besteller als handelsüblich akzeptiert und kann keinen Grund für Beanstandung/Haftung bieten. Glasstärken werden von Fritsche nach dem Auftrag oder der technischen Fertigungsmöglichkeit laut Angabe des Lieferanten ausgewählt. Der Besteller haftet selbst für physikalische/technische/ statische Eignung des bestellten Glases. Der Besteller nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Fritsche nicht über Glasverarbeitungsfachwissen verfügt.

 

IV. GEFAHRENÜBERGANG/ERFÜLLUNGSORT

Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. ab Werk Fritsche oder ab Hersteller. Erfüllungsort ist Salzburg. Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Unterganges, in welcher Form immer sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme geht zum jeweils frühesten Zeitpunkt – auch bei Glasbruch – auf den Besteller über, sofern das Gesetz nicht einen noch früheren Zeitpunkt vorsieht:

a)  mit Einlangen der Ware am vereinbarten Lieferort unabhängig von der Art der Entladung;

b)  mit Übergabe der Ware an den Besteller oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten;

c)  bei Versand mit der Übergabe an einen Frachtführer;

d)  bei Abholung mit termingerechter Bereitstellung bei Fritsche oder der Zusendung der Fertigstellungsanzeige.

Ist Anlieferung an einen bestimmten Ort vereinbart, so geht die Gefahr spätestens bei termingerechter Anlieferung auf den Besteller über auch wenn keine Bestätigung der Übernahme durch den Besteller oder dessen Vertreter erfolgt. Bei Anlieferung an eine Baustelle ist die Übergabe an jede dort befugterweise tätige Person zulässig. Eine Hilfeleistung des Lieferanten beim Abladen schließt den Gefahrenübergang nicht aus. Spätestens ab dem Gefahrenübergang hat der Vertragspartner die Kosten der Einlagerung zu tragen. Sofern die Ware bei Gefahrenübergang nicht bereits an den Kunden übergeben ist, entscheidet Fritsche, ob die Einlagerung bei Fritsche oder bei einem Dritten erfolgt. Fritsche ist bei Übernahmeverzug unter Setzung einer angemessenen, zumindest 7-tägigen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

V. LIEFERFRISTEN

Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wird. Jede Änderung oder Ergänzung des Auftrages macht eine Terminzusage unverbindlich. Auch bei verbindlich vereinbarten Liefer­terminen steht Fritsche eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu ohne dass Verzugsfolgen eintreten und ist Fritsche an Liefer­termine nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerung auf von Fritsche nicht verschuldeten, nicht zu vertretenden und nicht beeinflussbaren Umständen wie etwa Lieferschwierigkeiten beruht.

 

VI. ANLIEFERUNG

Erfolgt die Lieferung der Waren durch Fritsche, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Sind Geräte zur Abladung notwendig, so sind diese vom Vertragspartner zur Verfügung zu stellen. Fritsche ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.

 

VII. VERPACKUNG

Fritsche liefert Waren unverpackt, bei ausdrücklicher Bestellung auf Mehrwegtransportgestellen oder in Verschlägen. Die Übernahme verpackter Waren gilt als Anerkennung der Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Verpackung. Spätere Reklamationen hinsichtlich der verpackt übernommenen Ware sind unzulässig. Mehrwegtransportgestelle sind vom Kunden binnen 4 Wochen auf eigene Kosten an Fritsche zurückzustellen ansonsten werden sie in Rechnung gestellt. Die Verpackung von Scheiben und Iso-Elementen erfolgt nach lade- und transporttechnischen Gegebenheiten.

 

VIII. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich aufgrund der Tagespreise, zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung gültige Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Steuern und Abgaben und ohne Skonto, Verpackung, Fracht, LKW-Maut oder Versicherung. Sofern sich für Waren, für die ein Listenpreis besteht, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Listenpreis erhöht, ist Fritsche berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Fritsche ist berechtigt, vor und noch nach Annahme des Angebots die Lieferung von der Beibringung der Sicherheit oder Vorauszahlung abhängig zu machen. Durch dieses Verlangen kann Fritsche nicht in Verzug geraten, solange die begehrte Sicherheit nicht gestellt wurde. Der Vertragspartner ist weiterhin unverändert an die Vereinbarung mit Fritsche gebunden. Die Preise laut Auftragsbestätigung setzen die Erledigung aller erforderlichen Vorarbeiten durch den Auftraggeber voraus und verstehen sich ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Jeder sich daraus ergebende Mehraufwand wird in Rechnung gestellt. Rechnungen sind binnen 30 Tagen ohne Abzug oder binnen 10 Tagen mit 2 % Skonto zahlbar. Reisende, Vertreter und sonstige im Außendienst von Fritsche tätige Personen sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt und befreit Zahlungen an diese Personen nicht von der Zahlungspflicht. Ist der Glaspreis nach der Fläche zu berechnen, so wird der Preis der Ware, wie in der Preisliste von Fritsche dargestellt, berechnet.Ausdrücklich ausgeschlossen ist jede Aufrechnung von Gegenforderungen – aus welchem Titel immer – gegen eine fällige Forderung von Fritsche.

 

IX. ZAHLUNGSVERZUG

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 12 % p.a. berechnet. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber und bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung, wobei Spesen und Kosten nicht zu Lasten von Fritsche gehen. Bei Zahlungsverzug werden alle noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen von Fritsche sofort fällig und ist Fritsche zur Verwertung von bestehenden Sicherheiten des Kunden und zur Verweigerung aller Leistungen bis zur vollständigen Zahlung berechtigt.

 

X. VERTRAGSSTRAFE

Kommt es nach Zusenden der Auftragsbestätigung aus welchem Grund immer nicht zu einer Lieferung oder zu einem Rücktritt vom Vertrag, so ist unbeschadet der Geltendmachung des tatsächlichen Schadens Fritsche zur Forderung von 15 % der Auftragssumme als pauschaliertem Aufwandsersatz, der nicht einem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, berechtigt.

 

XI. GEWÄHRLEISTUNG

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von Fritsche gelieferten Produkte sechs Monate ab Gefahrenübergang, soweit Gewährleistung nicht ohnedies ausgeschlossen ist. Alle Waren sind bei Übernahme unverzüglich zu untersuchen und ist jeder Mangel oder Fehlmenge bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruchs unverzüglich schriftlich zu rügen.

Dies gilt auch für Rügen hinsichtlich von Bruch oder Kratzern, wobei Gewährleistung für Glasbruch oder Oberflächenkratzer nach Übergabe ausgeschlossen ist. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch einen Lieferanten/Transportführer oder den Empfänger selbst, bildet den Beweis, dass die Ware in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurde. Für Waren, die Fritsche von Dritten bezogen hat, übernimmt Fritsche nur jene Haftung, die auch vom Lieferanten gewährt wird. Jede Gewährleistung ist bei zur Verarbeitung übernommenem Glas ausgeschlossen. Bei Isolierglaseinheiten wird für ein Nichtbeschlagen der Scheibenoberflächen im Scheibenzwischenraum die Gewährleistung nur für ortsübliche Umweltbedingungen übernommen. Fritsche haftet nicht für Folgekosten, welcher Art auch immer, die dem Kunden, oder dessen Vertragspartner oder Dritten, die mit dem Einbau oder der Verwendung der Ware befasst sind, entstehen. Kosten, die durch Einbau, Verarbeitung bzw. Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch neuerliche Zulieferung, Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung, entstehen, gehen jedenfalls nicht zu Lasten von Fritsche. Fritsche kann die vom Kunden nicht abtretbaren Gewährleistungsansprüche nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisreduktion erfüllen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

XII. HAFTUNG

Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt 6 Monate ab Kenntnis des Schadens. Rührt ein Schaden allerdings von einem Mangel her, dessen Geltendmachung im Rahmen der Gewährleistung bereits verfristet ist, so ist auch die Geltend­machung von Schadenersatz ausgeschlossen. Fritsche haftet nicht für Fahrlässigkeit. Jedenfalls ausgeschlossen ist ein Ersatz von Folge- oder Vermögensschäden, Zinsverlusten, entgangenem Gewinn sowie allen Ansprüchen Dritter. Schadenersatz kann daher maximal in Höhe des Fakturen-betrages der schadensauslösenden Ware anfallen. Bei Nichtbeachtung fachgerechter Benutzungs-, Lager- oder Montagebedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

 

XIII. PRODUKTHAFTUNG

Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund der ordnungsgemäßen Behandlung der Waren – insbesondere unter Hinweis auf die sofortige und sonstige regelmäßige Überprüfung der Ware durch den Käufer – erwartet werden kann. Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist jede Haftung nach dem Produkthaftgesetz ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht für die aus dem Produkthaftgesetz resultierenden Sachschäden und Haftungsansprüchen, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen.

 

XIV. EIGENTUMSVORBEHALT

Fritsche behält sich das Eigentum an den gelieferten und hergestellten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Wird die Ware vor Bezahlung im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert, so ist dazu die schriftliche Zustimmung von Fritsche einzuholen und tritt der Kunde von Fritsche seine Entgeltsforderungen aus dem Verkauf an Fritsche ab. Von dieser Abtretung sind sowohl der Drittschuldner als auch Fritsche schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung zur Weitergabe des Eigentumsvorbehalts lässt die Gewährleistung wie auch die Schadenersatzansprüche des Vertragspartners von Fritsche erlöschen. Bei Rückerhalt der Ware bleibt der sonstige Schadenersatzanspruch von Fritsche unberührt. Bei Nichtzahlung ist Fritsche berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Der Kunde ermächtigt Fritsche insbesondere zur Wegnahme der Ware und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag und keine Besitzstörung sondern lediglich eine Sicherstellung der Ware liegt und kann aus dieser Wegnahme kein Schadenersatzanspruch gegen Fritsche entstehen. Dieses Recht von Fritsche ist auch auf Rechtsnachfolger des Kunden zu überbinden.

 

XV. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen steht Fritsche bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Besteller aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Besteller zu liefern sind oder an sämtlichen Gegenständen, welche in den Verfügungsbereich von Fritsche gelangen, auch wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zu Fritsche stehen.

 

XVI. GERICHTSSTAND/RECHTSWAHL

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Salzburg. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.

 

XVII. ALLGEMEINES

Sollten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere mit dem Besteller getroffene Vereinbarung teilweise, aus welchem Grund immer, unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen nicht.

 

 

Zusätze:

Wichtiger Hinweis

Alle angegebenen Werte wurden aufgrund von Herstellerangaben und Fachliteratur für unsere Kunden als unverbindliche Hinweise zusammengestellt. Für die Richtigkeit können wir keine Haftung übernehmen. Die Angaben enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien. Handelsübliche Abwicklungen bleiben vorbehalten. Im übrigen weisen wir darauf hin, dass die Angaben und Hinweise unsere Kunden nicht davon befreien, die Geeignetheit des jeweiligen Materials für jeden Anwendungsfall vor Erteilung eines Auftrages bzw.  Abschluss eines Kaufvertrages selbst zu testen und zu überprüfen. Es gelten im übrigen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Abholung

Nur nach Terminvereinbarung - Fracht wird nicht vergütet.

 

Beanstandung

Beanstandungen, welche unbeschadet anderslautender gesetzlicher Regelungen nicht spätestens sieben Tage nach Ankunft der Ware unter Angabe der Gründe, schriftlich bei uns vorliegen, können nicht berücksichtigt werden. Jede Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche eine anderweitige Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten darüber hinaus nur teilweise einschränkt, schließt jedweden Mangel an der Ware oder der Verpackung aus. Die Übernahme von Kosten, die durch die Weiterverarbeitung bei Verglasung bestanden hätten oder auch durch Ersatzverarbeitung entstehen, gehen nicht zu Lasten des Verkäufers.

 

Abbildung, Datenblätter, Angeben

Alle Rechte vorbehalten, insbesonders das Recht auf  Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Druck, Fotokopie oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Urhebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Fertigungstechnische Toleranzen und Änderungen sind uns vorbehalten.

 

Preisstellung

Alle Preise gelten freibleibend, exkl. MwSt. in Euro für rechteckige Formate.

 

Beschlagmontage

Die Beschläge werden nicht vormontiert.

 

Liefertermine

Wir liefern unsere Aufträge gemäß unseren allgemein bekannten Lieferbedingungen grundsätzlich zu einem unverbindlichen Liefertermin. Fixtermine lehnen wir grundsätzlich ab. Wir versuchen stets, unseren Kundenwünschen gerecht zu werden und pünktlich und einwandfrei zu liefern. Aber bei dem Produkt Glas sind die Risiken für Glasbruch und Qualitätsmängel sehr hoch. Auch bei falscher Bearbeitung und Planung gelten immer die angegebenen Liefertermine als unverbindlich. Wir bitten Sie daher um Ihr Verständnis, dass wir anfallende Kostenforderungen bereits an dieser Stelle ablehnen.

 

Lieferkosten

Über einem Nettowarenwert von EUR 100,- pro Bestellung liefern wir innerhalb unseres Liefergebietes FREI HAUS. Darunter erlauben wir uns einen Kleinmengenzuschlag von Netto/EUR 10,- einzuheben.

 

Glasskizzen zur eigenen Verwendung

Die Glasskizzen haben wir nach bestem Wissen und Gewissen für Sie ausgearbeitet und zweimal geprüft. Folgekosten für falsche Glasbe-arbeitung einschließlich dem Glaswarenwert übernehmen wir nicht. Mit  Ihrem Einverständnis der Auftragsbestätigung erkennen Sie diesen Zusatz an. Andere Vereinbarungen sind uns SCHRIFTLICH mitzuteilen.

 

Gussglas/Ornamentglas

Bei Ganzglasanlagen mit Tür und Seitenteilen kann es zum Versatz der Ornamentstruktur kommen. Dieser Versatz kann produktionsbedingt auftreten und stellt kein Reklamationsgrund dar.

 

Musterbeschläge

Voraussetzung für die Rücknahme ist ein absolut mängelfreier Zustand des Beschlages, insbesonders der Oberflächenbeschaffenheit. Sonderteile und Sonderbearbeitungen (z.B. Sondereloxal und Beschichtungen) können als Retourware nicht anerkannt werden.

 

Stoßgriffe, Türknöpfe und Türdrücker

sind vom Umtausch bzw. Rücknahme ausgeschlossen. Änderungen oder Stornierungen nur innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung.

 

Farbunterschiede bei Beschlagoberflächen

Farbunterschiede können aufgrund der unterschiedlichen Beschlägehersteller, Werkstoffe usw. auftreten. Farbunterschiede sind kein Bestandteil einer Reklamation.

 

Der Werkstoff Messing

neigt in ungeschützter Form rasch zur Korrosion. Dabei setzt sich bei Messing eine braun bis graugrüne Patinaschicht an. Diesbezügliche Reklamationen erkennen wir daher nicht an. Bei unlackierten oder gewachsten Beschlägen kann durch stete Pflege mit handelsüblichen Poliermitteln der ursprünglichen Glanz annähernd immer wieder hergestellt werden.

 

Wir empfehlen

Dorma Beschläge: Messing poliert und lackiert. Jedoch ohne Garantie bei Lackbeschädigung.

Duschtürbeschläge: Edelmessing, 24 Karat vergoldet, Lichtvergoldet.

Stoßgriffe: Spezialbeschichtung PVD auf Edelstahl matt. Stoßgriffe in der Oberfläche Gold sind nicht von uns lieferbar. Das Vergolden erfolgt bauseits.

Obige Artikel sind Sonderbestellungen bei unserem Lieferanten und somit vom Umtausch bzw. Rücknahme ausgeschlossen. Änderungen oder Stornierungen nur innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung.

Messing polierte Beschläge sind grundsätzlich vom Umtausch bzw. Rücknahme ausgeschlossen. Änderungen oder Stornierungen nur innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung.

 

Rechtliche Hinweise:

Für etwaige Druckfehler und Irrtümer ist jede Haftung ausgeschlossen. Laufende Änderungen ohne Mitteilungen behalten wir uns vor. Technische Änderungen möglich. Farbabweichungen vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung des Kataloges, auch nur auszugsweise, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.

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